Rz. 241

Die Pflicht des Rechtsanwalts zur richtigen und vollständigen Beratung des Mandanten setzt voraus, dass er zunächst durch Befragung seines Auftraggebers den Sachverhalt klärt, auf den es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann. Der Rechtsanwalt kann sich zunächst auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Auftraggebers verlassen und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen.[200] Ist der mitgeteilte Sachverhalt unklar oder unvollständig, darf der Rechtsanwalt sich nicht mit der rechtlichen Würdigung des ihm Vorgetragenen begnügen, sondern muss sich bemühen, durch Befragung des Ratsuchenden ein möglichst vollständiges und objektives Bild der Sachlage zu gewinnen. Ein Anwalt kann solange auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten vertrauen, als er deren Unrichtigkeit weder kennt noch erkennen muss.[201]

 

Rz. 242

Der BGH[202] führt aus:

Zitat

"Die Pflicht des Rechtsanwalts zur richtigen und vollständigen Beratung des Mandanten setzt voraus, dass er zunächst durch Befragung seines Auftraggebers den Sachverhalt klärt, auf den es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann. Ist der mitgeteilte Sachverhalt unklar oder unvollständig, darf der Rechtsanwalt sich nicht mit der rechtlichen Würdigung des ihm Vorgetragenen begnügen, sondern muss sich bemühen, durch Befragung des Ratsuchenden ein möglichst vollständiges und objektives Bild der Sachlage zu gewinnen.[203] Auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten darf der Rechtsanwalt dabei so lange vertrauen und braucht insoweit keine eigenen Nachforschungen anzustellen, als er die Unrichtigkeit der Angaben weder kennt noch erkennen muss.[204] Dies gilt jedoch nur für Informationen tatsächlicher Art, nicht für die rechtliche Beurteilung eines tatsächlichen Geschehens. Bei rechtlichen Angaben des Mandanten muss der Anwalt damit rechnen, dass der Mandant die damit verbundenen Beurteilungen nicht verlässlich genug allein vornehmen kann, weil ihm entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse fehlen.[205] Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dient i.d.R. gerade dem Zweck, die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in fachkundige Hände zu legen. Die Ausnahme, dass sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf tatsächliche Angaben seines Mandanten verlassen darf, gilt deshalb nicht in Bezug auf Informationen, die nur scheinbar tatsächlicher Natur sind.[206] Teilt der Mandant insbesondere sogenannte Rechtstatsachen mit, hat der Anwalt sie durch Rückfragen in die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände und Vorgänge aufzulösen oder, sofern dies keine zuverlässige Klärung erwarten lässt, weitere Ermittlungen anzustellen.[207]"

 

Rz. 243

Hinsichtlich der Mitteilung von Rechtstatsachen, der Verwendung von Rechtsbegriffen oder rechtlicher Wertungen darf sich ein Anwalt nicht mit Auskünften des Mandanten zufriedengeben, sondern muss eine eigene Klärung herbeiführen.[208] Da der Anwalt den Sachverhalt unter Konzentration auf die rechtlich entscheidenden Tatsachen vollständig zu erfragen und dabei insbesondere die tatsächlichen Grundlagen für die in den Rechtsbehauptungen des Mandanten steckenden rechtlichen Wertungen zu erforschen hat, begründen unzutreffende Rechtsbehauptungen des Mandanten nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens.[209]

 

Rz. 244

Zum verfolgten Schadenersatzanspruch muss der Anwalt eigenverantwortlich vortragen. Bedient er sich dabei fremder Hilfe (z.B. eines Sachverständigen für Haushaltsführungsschäden), ist dieser Aufwand vom Schädiger nicht zu ersetzen. Es obliegt dem Anwalt, zum Schadengrund und zu Schadenhöhe zu ermitteln und vorzutragen; sein Aufwand ist mit den zu erstattenden Anwaltskosten abgegolten.[210]

[200] BGH v. 7.3.1995 – VI ZB 3/95 – EWiR 1995, 1179 (nur Ls.) = NJW-RR 1995, 825 = VersR 1995, 931; OLG Köln v. 3.3.2020 – 9 U 77/19 – NJW-RR 2020, 673 = openJur 2020, 46734; LG Gießen v. 18.2.2009 – 1 S 231/08 – VersR 2010, 949.
[202] BGH v. 14.2.2019 – IX ZR 181/17 – AnwBl 2019, 297 = MDR 2019, 448 = NJW 2019, 1151 = WM 2019, 736 = ZIP 2019, 713.
[203] BGH v. 21.11.1960 – III ZR 160/59 – NJW 1961, 601, 602; BGH v. 2.4.1998 – IX ZR 107/97 – NJW 1998, 2048, 2049; BGH v. 19.1.2006 – IX ZR 232/01 – NJW-RR 2006, 923 (Rn 22 m.w.H.).
[204] Z.B. BGH v. 21.4.1994 – IX ZR 150/93 – NJW 1994, 2293; BGH v. 2.4.1998 – IX ZR 107/97 – NJW 1998, 2048.
[205] BGH v. 15.1.1985 – VI ZR 65/83 – NJW 1985, 1154, 1155.
[206] BGH v. 21.11.1960 – III ZR 160/59 – NJW 1961, 601; BGH v. 15.1.1985 – VI ZR 65/83 – NJW 1985, 1154.
[207] BGH v. 21.4.1994 – IX ZR 150/93 – NJW 1994, 2293; BGH v. 7.3.1995 – VI ZB 3/95 – NJW-RR 1995, 825, 826; BGH v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95 – NJW 1996, 2929, 2931; BGH v. 18.11.1999 – IX ZR 420/97 – NJW 2000, 730, 731.
[208] BGH v. 7.3.1995 – VI ZB 3/95 – EWiR 1995, 1179 (nur Ls.) = NJW-RR 1995, 825 = VersR 1995, 931 (Zwar kann grundsätzlich ein Rechtsanwalt solange auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten vertrauen, als er die Unricht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge