Rz. 250

Die Beweislast, zur Abwendung des Prozessverlusts alles zu beweisen, was zur Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der anspruchsbegründenden bzw. anspruchsvernichtenden (streitigen) Tatsachen erforderlich ist, korrespondiert mit der Darlegungslast (auch der sekundären), die einer Partei obliegt. Beweislast und Darlegungslast fallen auseinander, wenn erst die Darlegungen des Beklagten die Beweislast des Klägers auslösen oder wenn die Darlegung des Sachverhalts der beweisbelasteten Partei mangels Erkenntnismöglichkeit nicht möglich oder unzumutbar ist.[217] Der Geschädigte muss, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, in die der Schädiger keinen Einblick hat, an der Sachaufklärung mitwirken und erforderlichenfalls darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen oder aus welchen Gründen er es unterlassen hat, etwas zu unternehmen.[218] Führen Versäumnisse bei der Erfüllung der sekundären Darlegungslast dazu, dass die Behauptung des Schädigers als zugestanden gilt, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass der Anspruch des Geschädigten auf null reduziert und deshalb die Klage vollständig abgewiesen wird.[219]

 

Rz. 251

Der BGH[220] fasst wesentliche Aspekte wie folgt zusammen:

Zitat

"In bestimmten Fällen ist es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner, hier der Kläger, vorgetragen hat."

I.d.R. genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist.[221]

Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.[222] Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist.[223] Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.[224]

Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.[225]

 

Rz. 252

Der Grundsatz, dass Prozesspartei alle Tatsachen, aus denen sich ihr Anspruch oder Gegenrecht herleitet, zu behaupten und zu beweisen hat, erfährt eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist.[226] Eine sekundäre Darlegungslast besteht auch bezüglich solcher Umstände, die vollständig im Herrschaftsbereich des Gegners der beweisbelasteten Partei liegen, die (nur) er kennt oder kennen muss, so dass es ihm zumutbar ist, nähere Angaben dazu zu machen.[227]

 

Rz. 253

Es handelt sich nur um eine Darlegungsumkehr; nicht aber um eine Beweislastumkehr (keine sekundäre Beweislast). Genügt der Anspruchsteller seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt nach allgemeinen Regeln die Behauptung des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.[228]

 

Rz. 254

Bei sekundärer Darlegungslast darf sich der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während sie der Gegner hat und ihm nähere Angaben dazu zumutbar sind.[229] Dann kann vom Gegner ein substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen verlangt werden.[230]

 

Rz. 255

Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.[231] Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und...

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