Rz. 645
Es besteht kein Anwaltszwang im Betreuungsverfahren. Anverwandte können also selber agieren.
Rz. 646
Für die Vertretung des Betroffenen im Betreuungsverfahren können folgende anwaltliche Gebührentatbestände in Betracht kommen:
▪ | Für die außergerichtliche Tätigkeit (z.B. Beratung, Schriftsätze) berechnet sich die Geschäftsgebühr (RVG VV Nr. 2300: Rahmengebühr 0,5–2,5) aus dem jeweiligen Gegenstandswert. |
▪ | Für die Verfahrensvertretung vor dem Betreuungsgericht berechnet sich die Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3100: 1,3) aus dem jeweiligen Gegenstandswert. |
▪ | Wenn es zum Termin kommt (z.B. Anhörung des Betroffenen durch den Betreuungsrichter) fällt eine Terminsgebühr (RVG VV Nr. 3104: 1,2) an. |
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