Endurteil ist rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er ist bei der … als Sicherheitsingenieur angestellt. Mit Schreiben vom 15.04.2005 teilte die … dem Kläger mit, dass man aufgrund von Rückmeldungen eines Fachbereiches und aufgrund eigener Erkenntnisse derzeit nicht ausschließen könne, dass dieser seine Aufgaben in vollem Umfang und uneingeschränkt wahrnehmen könne. Der Kläger wurde aus diesem Grunde zu einem Gespräch am 26.04.2005 eingeladen. Am 21.04.2005 beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegenüber der … und unterzeichnete eine Vollmacht, die die Klägervertreter unter anderem auch zur Prozessführung und gerichtlichen Vertretung ermächtigte. Die Vollmacht wurde in Sachen … erteilt. Es wurde jedoch die Art der Angelegenheit bzw. der Ansprüche nicht näher bezeichnet. Mit Schreiben vom 21.04.2005 zeigten sich die Klägervertreter gegenüber der … an. Am 26.04.2005 fand das Personalgespräch zwischen dem Kläger und Vertretern … statt, an dem auch die Klägervertreter teilnahmen. Bei dem Gespräch verständigte man sich dahingehend, dass sich der Kläger einer ärztlichen Untersuchung unterzieht. Im Anschluss an dieses Gespräch folgte eine intensive schriftliche und auch telefonische Korrespondenz. Am 18.11.2005 mahnte die … den Kläger ab, weil dieser zum Untersuchungstermin nicht die Unterlagen der behandelnden Ärzte mitgebracht und sich geweigert habe, die Ärztin des Gesundheitsamtes von der Schweigepflicht zu entbinden. Am 30.11.2005 fand nochmals ein Gespräch statt, in dem die Streitigkeit gütlich beigelegt werden konnte. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist hierdurch verhindert worden.
Die Klägervertreter rechneten gegenüber dem Kläger in Höhe einer 1,6-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG sowie eine 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 11.154,33 EUR (3 Monatsgehälter des Klägers) ab. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Höhe der abgerechneten Geschäftsgebühr gerechtfertigt ist. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 907,32 EUR. Dies entspricht einer 1,6-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG. Abzüglich der vom Kläger zu tragenden Selbstbeteiligung i.H.v. 102,– EUR verbleibt ein Restbetrag in Höhe der Klageforderung, von der der Kläger nunmehr Freistellung begehrt.
Der Kläger behauptet, er habe am 21.04.2005 den Klägervertretern Klageauftrag zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage bzw. einer Feststellungsklage auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erteilt, wenn dies notwendig sei. Dem Schreiben vom 15.04.2005 seien Begebenheiten vorausgegangen, die der Kläger als Mobbing bezeichnete. Er habe daher befürchten müssen, dass der Dienstherr das Arbeitsverhältnis mit ihm beenden wird. Der Kläger habe daher umfassend Vollmacht erteilt, die sich auf sämtliche Tätigkeiten der Klägervertreter erstreckte, die zum Erhalt seines Arbeitsverhältnisses anfallen. Es sei daher eine Geschäftsgebühr sowie eine Terminsgebühr angefallen, da eine Mitwirkung an einer auf die Vermeidung eines Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 2 zu Ziffern 3100 ff VV RVG stattgefunden habe.
Der Kläger beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 732,19 EUR von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Riedesel & Coll. freizustellen und
- die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 68,61 EUR von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Riedesel & Coll. freizustellen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass der Kläger keinen unbestimmten Klageauftrag zur Durchsetzung bestimmter, d.h. konkreter Ansprüche erteilt habe. Auf der vorgelegten Vollmacht sei die das Mandatsverhältnis näher konkretisierende Rubrik „wegen” freigelassen worden. Da der Kläger von der … lediglich allgemein angeschrieben und zur Durchführung eines Gesprächs ohne Angabe weiterer Gründe eingeladen wurde, habe auch die Angelegenheit bzw. die Ansprüche des Klägers noch nicht näher konkretisiert werden können, was die Klägervertreter in ihrem ersten Schreiben vom 21.04.2005 gegenüber der … auch gerügt hatten. Eine Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG könne jedoch nur anfallen, wenn ein unbedingter Klageauftrag vorläge. In diesem Fall könne jedoch der Kläger auch nur Freistellung von einer 0,8-Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG sowie einer 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG geltend machen. ...