Rz. 1022
§ 812 BGB – Herausgabeanspruch
(1) |
1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. |
(2) |
Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses. |
§ 818 BGB – Umfang des Bereicherungsanspruchs
(1) |
Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger aufgrund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt. |
(2) |
Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen. |
(3) |
Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. |
(4) |
Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften. |
§ 819 BGB – Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
(1) |
Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. |
(2) |
Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet. |
1. Überzahlung
Rz. 1023
Auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt späterer Rückforderungen kann im Einzelfall der Ersatzpflichtige nach weiterer Sachaufklärung Rückzahlung (§ 812 BGB) verlangen, wenn er aufgrund "einstweiliger" Abrechnung und "ohne Präjudiz" zahlte. Das Abrechnungsschreiben des Haftpflichtversicherers enthält, jedenfalls wenn die Haftungsquote nicht streitig ist, kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages.
Rz. 1024
Bei Rechenfehlern kann die Überzahlung zurückgefordert werden.
Rz. 1025
Werden vor abschließender Klärung der Sach- und Rechtslage Vorschusszahlung "unter Rückforderungsvorbehalt" erbracht, richtet sich deren Rückforderung an § 812 BGB aus; Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang dann § 814 BGB (siehe zu § 814 BGB Rdn 25). Manchmal empfiehlt sich für den Ersatzpflichtigen bei unklarer Lage, gerade wenn es um schnelle Hilfe geht, mit dem Verletzten einen Darlehnsvertrag (ohne Zinsen) zu schließen, um einer Verschlechterung der Beweislage zu entgehen.
Rz. 1026
Aus dem durch die Schadenabwicklung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis erwächst eine Loyalitätspflicht (§ 242 BGB), wonach der Geschädigte den (z.B. eine Rente zahlenden) Versicherer über dessen zur Selbstschädigung führende unberechtigte Überzahlungen in Kenntnis setzen muss. Die Verletzung dieser Pflicht kann zur Anwendung von § 819 Abs. 1 BGB führen.
2. Entreicherung
Rz. 1027
Muss der Vergleichsvertrag aus Rechtsgründen rückabgewickelt werden, ist im Rahmen des § 812 BGB auch der mögliche Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB) zu beachten.
Rz. 1028
§ 818 Abs. 3 BGB (Entreicherungseinwand) dient dem Schutz des gutgläubig ...