Rz. 2

Gemäß § 344 FamFG sind die Amtsgerichte für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente zuständig. Funktionell obliegt dieses Geschäft dem Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 lit. c RPflG. Nach § 36b RPflG sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung vom Rechtspfleger ganz oder teilweise auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen.

 

Rz. 3

Was die Zuständigkeit für die Weiterverwahrung bei gemeinschaftlichen Testamenten anbelangt, so herrschte früher Streit. Das BayObLG[3] hielt an seiner Auffassung fest, dass für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, welches das gemeinschaftliche Testament vor der ersten Eröffnung in amtlicher Verwahrung hatte.

Hingegen hielten das OLG Frankfurt[4] und OLG Hamm[5] für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments die örtliche Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts begründet, das nach dem Tod des Erstversterbenden die Geschäfte des Nachlassgerichts wahrzunehmen hat. Dieser Meinung hatte sich auch das OLG Zweibrücken angeschlossen.[6] § 344 Abs. 2 FamFG bestimmt nunmehr, dass die Weiterverwahrung bei dem Gericht, das für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständig ist, erfolgt. Allerdings kann die Verwahrung auch bei einem anderen Gericht verlangt werden. Insoweit handelt es sich um ein "einmaliges Wahlrecht".[7]

[3] BayObLG Rpfleger 1999, 35; BayObLG FamRZ 1995, 681.
[4] OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 460.
[5] OLG Hamm Rpfleger 1990, 290.
[7] Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, § 344 FamFG Rn 9.

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