Rz. 4

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zu differenzieren:

Notarielles Testament:

Wurde das Testament vor einem Notar errichtet, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

Nottestament:

Bei Nottestamenten nach § 2249 BGB (vor dem Bürgermeister) ist das Amtsgericht zuständig, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, § 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

Eigenhändiges Testament:

Ein privatschriftliches Testament nach § 2247 BGB kann bei jedem Amtsgericht verwahrt werden, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

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