Rz. 4
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zu differenzieren:
Notarielles Testament:
Wurde das Testament vor einem Notar errichtet, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
Nottestament:
Bei Nottestamenten nach § 2249 BGB (vor dem Bürgermeister) ist das Amtsgericht zuständig, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, § 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Eigenhändiges Testament:
Ein privatschriftliches Testament nach § 2247 BGB kann bei jedem Amtsgericht verwahrt werden, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
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