Rz. 63

Die Annahme an Kindes statt hat nach altem Recht (bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgelöst. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht am Annehmenden, sofern das Erbrecht nicht im Adoptionsvertrag ausgeschlossen worden war (§ 1767 Abs. 1 BGB a.F.). Kein Erb- und Pflichtteilsrecht erwarb das adoptierte Kind gegenüber den Verwandten (Eltern und Großeltern) des Annehmenden, § 1763 BGB a.F. War bei einer Adoption eines Volljährigen vor dem 1.1.1977 das Erbrecht gegenüber dem Annehmenden im Adoptionsvertrag ausgeschlossen, verbleibt es dabei.

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