Rz. 66
Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 am 1.7.1998 bestehen folgende Adoptionsmöglichkeiten:
▪ | Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen, § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB. |
▪ | Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen, § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB. |
▪ | Ein Ehegatte kann auch das Kind seines Ehegatten allein annehmen, § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB. |
Wird ein Kind gemeinschaftlich angenommen oder nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehepartners an, so steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, § 1754 Abs. 3 BGB. Zur Adoption ist grundsätzlich die Einwilligung sowohl der Mutter als auch des Vaters erforderlich, § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB.
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