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Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 Abs. 1 BGB). Dabei ist zu beachten, dass jedes Kind des Erblassers seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Erblasser ausschließt. Das heißt, der Enkel beerbt seinen Großvater nur dann, wenn das Kind des Großvaters, also der Elternteil des Enkels, weggefallen ist (§ 1924 Abs. 2 BGB). Solange Erben erster Ordnung vorhanden sind, werden alle anderen Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1930 BGB). Dies bedeutet, dass jedes Kind des Erblassers seinen Stamm vertritt und insoweit seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt (Repräsentationsprinzip).

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