§ 109 Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste

 

(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.

 

(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.

 

(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 110 Stimmabgabe

1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. 2§ 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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