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Bei Miterben wird der Moment der Verschmelzung der Vermögensmassen noch dadurch hinausgezögert, dass der Nachlass zunächst, d.h. bis zur Teilung, allen Miterben in gesamthänderischer[9] Verbundenheit zusteht und damit als Vermögensmasse noch exzerpiert von den einzelnen privaten Eigenvermögen bleibt.

Mit der Teilung des Nachlasses verschmelzen aber auch hier die jeweiligen Anteile am Nachlass mit den Privatvermögen der Miterben und die unbeschränkte Haftung tritt unabhängig vom Willen der Miterben – wenn auch aufgrund ihrer Zustimmung zur Teilung – ein. Die unbeschränkte Haftung tritt bei Miterben nicht schon durch den Von-Selbst-Erwerb, sondern erst mit der Teilung ein.

[9] Nach ständiger BGH-Rspr. bleibt es trotz Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR dabei, dass die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist, vgl. BGH, Beschl. v. 17.10.2006 – VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715.

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