Rz. 37

Der Gesellschaftsvertrag kann die materiellen Regelungen des Joint Venture-Vertrages ganz oder teilweise umfassen.[40] Für die formellen Regelungen – wie etwa die Regelung der Vollzugsbedingungen und der zum Closing ggf. abzuschließenden Begleitvereinbarungen (s.o. Rdn 30) – gilt dies nicht. Aber auch die Aufnahme bestimmter materieller Regelungen des Joint Venture-Vertrages kann untunlich sein.

Anders als bei Personengesellschaften (einschließlich der GmbH & Co. KG[41]) ist bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG der Gesellschaftsvertrag beim Handelsregister für jedermann einsehbar. Für vertrauliche Bestimmungen – bspw. zur strategischen Ausrichtung des Joint Ventures oder zur Bewertung der Anteile – verbietet sich bei Kapitalgesellschaften daher die Einbettung in den Gesellschaftsvertrag. Zudem bedürfen Satzungsänderungen bei GmbH und AG der notariellen Beurkundung und Eintragung im Handelsregister (§ 54 GmbHG, § 181 AktG). Der Joint Venture-Vertrag erlaubt dagegen i.d.R. Änderungen in Schriftform und ist insofern flexibler.

 

Rz. 38

Umgekehrt sollte der Gesellschaftsvertrag des Joint Ventures aber auch nicht nur auf das Minimum reduziert sein. So wirken die Regelungen im Gesellschaftsvertrag "dinglich", d.h. sie haften dem Gesellschaftsanteil an. Sie gelten damit automatisch auch für und gegen künftige Partner des Joint Ventures, während es beim Joint Venture-Vertrag hierfür eines Vertragsbeitritts bedarf. Gleichermaßen lassen sich im Gesellschaftsvertrag Verfügungsbeschränkungen so ausgestalten, dass eine abredewidrige Übertragung unwirksam ist (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Dieselbe Beschränkung im Joint Venture-Vertrag wirkt dagegen nur schuldrechtlich und steht der Wirksamkeit der Übertragung gem. § 137 Satz 1 BGB nicht entgegen, sondern bindet nur seine jeweiligen Parteien.

[40] MünchHdbGesR I/Wirbel, § 28 Rn 34 ff.
[41] Vgl. Sommer, Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG, Rn 75.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge