Rz. 109
Bilanzierungsobjekt im Einzelabschluss des Joint Venture-Partners ist der Anteil am Equity Joint Venture als solcher, nicht dessen Vermögensgegenstände und Schulden. Darüber hinaus ist für die bilanzielle Behandlung beim Joint Venture-Partner zunächst von Bedeutung, auf welche Dauer das Joint Venture angelegt ist. Ein auf unbestimmte Dauer angelegtes Equity Joint Venture – in der Praxis der Regelfall – ist als Finanzanlage auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB). Soll das Joint Venture dagegen voraussichtlich nicht länger als über zwei Bilanzstichtage bestehen, ist der Joint Venture-Anteil im Umlaufvermögen als sonstiger Vermögensgegenstand (§ 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB) oder in Form eines Sonderausweises gem. § 265 Abs. 5 HGB zu bilanzieren. Auswirkungen hat der Ausweis im Anlage- oder Umlaufvermögen v.a. auf die Bewertung des Joint Venture-Anteils (§ 253 Abs. 3 und Abs. 4 HGB).
Rz. 110
Bei einem auf Dauer angelegten Joint Venture wird für den Bilanzansatz ferner danach differenziert, ob es sich um ein Unternehmen i.S.d. Bilanzrechts handelt. Dies soll dann der Fall sein, wenn das Joint Venture zumindest teilweise gesamthänderisch gebundenes Vermögen aufweist, erwerbswirtschaftliche Interessen verfolgt und organisatorisch und rechtlich nach außen in Erscheinung tritt. Bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis eines Equity Joint Ventures sind diese Voraussetzungen per definitionem gegeben. Entsprechend erfolgt der Ausweis als Anteil an verbundenen Unternehmen (§ 266 Abs. 2 A. III. 1. HGB) oder als Beteiligung (§ 266 Abs. 2 A. III. 3. HGB) und nicht unter sonstige Ausleihungen (§ 266 Abs. 2 A. III. 6. HGB) oder als Sonderausweis gem. § 265 Abs. 5 HGB innerhalb der Finanzanlagen.
Rz. 111
Die Bewertung der Anteile am Joint Venture folgt allgemeinen Grundsätzen, d.h. es sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszuweisen. Der Ausweis des Ergebnisses des Joint Ventures in der Gewinn- und Verlustrechnung folgt dem bilanziellen Ausweis der Anteile. Sofern diese als Finanzanlagen geführt werden, erfolgt der Ergebnisausweis im Finanzergebnis (§ 275 Abs. 2 Nr. 9–13 HGB).