Rz. 10
Das Mahnverfahren wird eingeleitet durch den – von den jeweiligen Landesjustizverwaltungen herausgegebenen – maschinell zu bearbeitenden Mahnantrag, in den die geforderten Angaben vom Antragsteller eingesetzt werden. Es handelt sich hierbei gem. § 690 ZPO um die Angabe des Mahngerichts, des Anspruchstellers und des Antragsgegners sowie deren Verfahrensbevollmächtigten, der Art und Höhe des geltend gemachten Anspruchs und der begehrten Zinsen und Nebenforderungen, der Erklärung zu der Frage, ob eine ggf. zu erbringende Leistung bereits erbracht worden ist, und um die Angabe des Gerichts, bei dem ein eventuell notwendiges streitiges Verfahren durchgeführt werden soll. Außerdem muss der Mahnantrag unterzeichnet werden.
Rz. 11
Ein Teil der Angaben ist in Form von computerlesbaren Zahlenschlüsseln einzutragen. Dies gilt für die Bezeichnung der Art des Anspruchs sowie die Bezeichnung des sachlich zuständigen Streitgerichts. Eine Liste der Schlüsselnummern ist über die jeweiligen Mahngerichte erhältlich.
Rz. 12
Bei der Eintragung der Parteien des Mahnverfahrens ist insbesondere auf die richtige Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter – sofern es sich um juristische Personen handelt – zu achten. Hierbei entstehen insbesondere beim EDV-gestützten Mahnverfahren häufig Schwierigkeiten, da nicht immer klar ist, wo und wie welche Angabe einzutragen ist. Es würde jedoch den Rahmen dieses Buches bei weitem sprengen, die Eintragungsmöglichkeiten hier im Einzelnen darzustellen, so dass insofern auf die zu diesem Thema erschienenen Fachabhandlungen zu verweisen ist.
Rz. 13
Seit dem 1.12.2008 darf von Rechtsanwälten ein Mahnantrag nur noch in maschinell-lesbarer Form bei Gericht eingereicht werden. Auf dem Portal www.online-mahnantrag.de kann der Antrag in maschinell-lesbarer Form erstellt werden. Maschinell-lesbare Anträge können über drei Wege erstellt werden:
als Barcode-Antrag in Form eines PDF Formulars; dieses muss dann ausgedruckt, unterschrieben und postalisch an das Mahngericht versandt werden;
als Datei in der "Download-Variante";
aus einer Fach- oder Branchensoftware.
Bei der zweiten oder dritten Variante muss die Datei anschließend elektronisch an das Mahngericht übermittelt werden. Dazu stehen die sicheren Übertragungswege nach § 130a Abs. 4 ZPO zur Verfügung, z.B. das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA und alle anderen besonderen elektronischen Postfächer), DE-Mail, das EGVP. Die Verpflichtung zur Einreichung der maschinell-lesbaren Anträge im Mahnverfahren nach § 702 ZPO ist nicht zu verwechseln mit einer Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 130a ZPO bzw. § 130d ZPO, die noch nicht besteht.