Rz. 26

Erledigt sich die Angelegenheit, bevor ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt ist oder bevor der Verkehrsanwalt diesem gegenüber tätig geworden ist, so ist die Gebühr nach Nr. 3400 VV auf eine 0,5-Gebühr begrenzt (Nr. 3405 Nr. 1 VV).

 

Beispiel 5: Vorzeitige Erledigung des Verkehrsanwaltsauftrags, noch kein Prozessbevollmächtigter beauftragt

Die in Köln wohnende Partei will einen Rechtsstreit vor dem LG Berlin über 10.000,00 EUR führen und beauftragt zunächst einen Kölner Anwalt als Verkehrsanwalt, der den Verkehr mit einem in Berlin noch zu bestellenden Prozessbevollmächtigten führen soll. Zur Beauftragung des Berliner Anwalts kommt es nicht mehr, da sich die Sache vorzeitig erledigt.

Die Vergütung des Verkehrsanwalts richtet sich nach Nrn. 3400, 3100 VV, da der Prozessbevollmächtigte nach Nr. 3100 VV abgerechnet hätte. Weil es zur Bestellung des Prozessbevollmächtigten nicht mehr gekommen ist, gilt Nr. 3405 Nr. 1, 1. Alt. VV. Er erhält höchstens eine 0,5-Gebühr.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100, 3405 Nr. 1 VV 307,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 327,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   62,13 EUR
Gesamt   389,13 EUR
 

Rz. 27

 

Beispiel 6: Vorzeitige Erledigung des Verkehrsanwaltsauftrags, noch nicht gegenüber Prozessbevollmächtigtem tätig geworden

Die in Köln wohnende Partei wird in einem Rechtsstreit vor dem LG Berlin auf Zahlung von 10.000,00 EUR verklagt und hat dort bereits einen Prozessbevollmächtigten bestellt. Sie beauftragt dann noch einen Kölner Anwalt als Verkehrsanwalt, der den Verkehr mit dem Berliner Prozessbevollmächtigten führen soll. Bevor sich der Kölner Anwalt an den prozessbevollmächtigten Berliner Anwalt wendet, wird die Klage zurückgenommen, sodass sich die Sache erledigt.

Die Vergütung des Verkehrsanwalts richtet sich nach Nrn. 3400, 3100 VV. Da es zu einer Kontaktaufnahme mit dem Prozessbevollmächtigten nicht mehr gekommen ist, gilt Nr. 3405 Nr. 1, 2. Alt. VV. Er erhält lediglich eine 0,5-Gebühr.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 5.

 

Rz. 28

 

Beispiel 7: Teilweise vorzeitige Erledigung des Verkehrsanwaltsauftrags

Die in Köln wohnende Partei will vor dem LG Bremen Klage auf Zahlung von 10.000,00 EUR erheben und beauftragt einen Kölner Anwalt, der mit dem in Bremen noch zu bestellenden Prozessbevollmächtigten den Verkehr führen soll. Bevor es zur Bestellung des Bremer Anwalts kommt, zahlt der Gegner 4.000,00 EUR. Der Bremer Anwalt wird nur noch mit einer Klage über 6.000,00 EUR beauftragt.

Die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten (Nr. 3100 VV) berechnet sich nach dem Wert der Klage (6.000,00 EUR).

Der Verkehrsanwalt erhält dagegen seine Vergütung aus 10.000,00 EUR. Aus 6.000,00 EUR entsteht eine 1,0-Gebühr gem. Nrn. 3400, 3100 VV und aus 4.000,00 EUR eine 0,5-Gebühr nach Nrn. 3400, 3405 Nr. 1, 1. Alt. VV. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 995,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   189,05 EUR
Gesamt   1.184,05 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100 VV   390,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100, 3405 Nr. 1 VV 139,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,0 aus 10.000,00 EUR (614,00 EUR),    
  wird nicht überschritten    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 549,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   104,31 EUR
Gesamt   653,31 EUR

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