Rz. 5

Soweit die Tätigkeit des Anwalts nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist, gelten für den Anwalt, der mit Einzeltätigkeiten beauftragt ist, ebenfalls Wertgebühren.

 

Rz. 6

Der Gegenstandswert richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. nach den Wertvorschriften des gerichtlichen Verfahrens. Die Wertfestsetzung des Gerichts ist insoweit nach § 32 Abs. 1 RVG auch für den mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Anwalt maßgebend. Soweit sich für den mit der Einzeltätigkeit beauftragten Anwalt ein abweichender Wert ergibt, ist dieser Wert vom Gericht auf Antrag nach § 33 RVG gesondert festzusetzen, so in den Fällen der Beispiele 7, 13.

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