Rz. 120
Die Vorschrift der Nr. 3403 VV ergänzt die Vorschriften der Nrn. 3401, 3402 VV und vergütet diejenigen Einzeltätigkeiten des Anwalts, die von den vorgenannten VV-Nrn. nicht erfasst werden. Hierzu gehören z.B. die Vertretung in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG oder einem isolierten Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 ZPO. Ferner gehört hier die Vertretung in einem Annex- oder Nebenverfahren, wenn der Anwalt nicht in der Hauptsache beauftragt ist, also z.B., wenn er nur im Kostenfestsetzungsverfahren, im Kostenansatzverfahren oder im Verfahren auf Festsetzung des Streit-, Verfahrens- oder Geschäftswerts, Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen beauftragt ist.
Rz. 121
Für eine Einzeltätigkeit, die nicht durch die Gebühren der Nrn. 3400, 3401, 3402 VV abgegolten werden, insbesondere für das Einreichen, Anfertigen oder Unterzeichnen von Schriftsätzen erhält der Anwalt eine 0,8-Gebühr. Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so erhält der Anwalt nach Nr. 3405 VV, die der Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV nachgebildet ist, nur eine Gebühr in Höhe von 0,5 (Anm. zu Nr. 3405 VV).
Rz. 122
Diese Gebühr kann zum einen anfallen für einen Anwalt, der nur mit einer einzelnen Tätigkeit beauftragt ist, oder auch für einen Verfahrensbevollmächtigten, wenn er weitere Tätigkeiten ausübt, die nicht schon nach § 19 RVG durch seine Verfahrensgebühr abgegolten sind.
Rz. 123
In Ergänzung hierzu regelt Nr. 3404 VV die Höhe der Vergütung für ein einfaches Schreiben. Danach erhält der Anwalt nur eine 0,3-Verfahrensgebühr. Zu beachten kann hier der Mindestbetrag des § 13 Abs. 3 RVG sein.
Rz. 124
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich auch die Verfahrensgebühr der Nr. 3403 VV gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.
Rz. 125
Im Einzelfall kann auch bei einer Einzeltätigkeit eine Einigungsgebühr anfallen.
Beispiel 76: Einzeltätigkeit (Vergütungsfestsetzung)
Der Anwalt wird vom Mandanten beauftragt, einen Vergütungsfestsetzungsantrag dessen früheren Anwalts über 700,00 EUR abzuwehren.
Die Vertretung des Antragsgegners in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV und lässt eine 0,8-Gebühr aus dem Wert der zur Festsetzung angemeldeten Kosten entstehen.
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3403 VV |
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70,40 EUR |
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(Wert: 700,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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14,08 EUR |
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Zwischensumme |
84,48 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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16,05 EUR |
Gesamt |
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100,53 EUR |
Kommt es anschließend zu einem Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren, handelt es sich gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG um eine neue Angelegenheit, die die Gebühren der Nr. 3500 ff. VV auslöst (siehe § 21 Rdn 5 ff. und 53 ff.).
Rz. 126
Beispiel 77: Einzeltätigkeit (Kostenfestsetzungsverfahren)
Der Anwalt wird nach Abschluss des Rechtsstreits vom Mandanten beauftragt, ihn im Kostenfestsetzungsverfahren (Wert: 700,00 EUR) zu vertreten.
Die Vertretung des Antragsgegners in einem Kostenfestsetzungsverfahren zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG für den Verfahrensbevollmächtigten zum Rechtszug. Wird ein Anwalt nur mit der Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt, liegt wiederum eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV vor, die eine 0,8-Gebühr aus dem Wert der zur Festsetzung angemeldeten Kosten entstehen lässt.
Abzurechnen ist wie im vorausgegangenen Beispiel 76.
Kommt es anschließend zu einem Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren, handelt es sich gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG um eine neue Angelegenheit, die die Gebühren der Nr. 3500 ff. VV auslöst (siehe § 21 Rdn 5 ff. und 53 ff.).
Rz. 127
Beispiel 78: Einzeltätigkeit (Richterablehnung)
In einem Rechtsstreit, in dem sich die Partei selbst vertritt, beauftragt sie einen Anwalt, der den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen soll.
Die Vertretung einer Partei in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters zählt für den Verfahrensbevollmächtigten nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG für den Verfahrensbevollmächtigten zum Rechtszug. Wird ein Anwalt nur mit der Vertretung im Ablehnungsverfahren beauftragt, liegt wiederum eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV vor, die eine 0,8-Gebühr auslöst. Der Gegenstandswert bemisst sich nach h.M. aus dem Wert der Hauptsache.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 76.
Kommt es anschließend zu einem Beschwerdeverfahren, handelt es sich gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG um eine neue Angelegenheit, die die Gebühren der Nr. 3500 ff. VV auslöst.
Rz. 128
Die Gebühr nach Nr. 3403 VV kann nach h.M. auch dann anfallen, wenn der Anwalt vor einem Gericht tätig wird, vor dem er nicht zugelassen ist, dort aber eine sinnvolle Tätigkeit ausübt.
Beispiel 79: Nichtzulassungsbeschwerde, Vertretung durch einen nicht postulationsfähigen Anwalt
Das OLG hat den Beklagten zur Zahlung von 100.000,00 EUR verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Dieser legt Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Berufungsanwalt des Klägers nimmt schriftsätzlich hierzu Stellung und beantragt, die Nichtzulassung...