Rz. 168
Nach § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO ist innerhalb der Widerspruchsfrist auch die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen.
Rz. 169
Dies bedeutet, dass die versäumte Prozesshandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbunden, aber auch gesondert nachgeholt werden kann. Jedenfalls muss aber auch dies innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgen. Grundsätzlich genügt weder ein Fristverlängerungsantrag[257] noch ein Prozesskostenhilfegesuch.
Rz. 170
Ist eine Begründungsfrist versäumt worden und wird insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, muss innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO auch die Begründung vorgelegt werden.[258]
Rz. 171
Achtung
Die Mediation gewinnt in gerichtlichen Verfahren eine immer größere Bedeutung. Nicht selten bittet der Mediator darum, dass während des Mediationsverfahrens das gerichtliche Verfahren nicht betrieben wird, insbesondere Rechtsmittel nicht begründet werden sollen. Dies ist gefährlich. Der BGH hat entschieden, dass das Mediationsverfahren die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen nicht hemmt.[259]
Rz. 172
Nach der bisher überwiegenden Meinung genügt allein die Beantragung einer Verlängerung der Begründungspflicht nicht.[260] Dies hat der BGH nun auch für das neue Recht bestätigt. Unter der nachzuholenden Prozesshandlung i.S.v. § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO ist bei Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen.[261] Die abweichende Meinung[262] hat sich insoweit nicht durchsetzen können.
Rz. 173
Auch ein Prozesskostenhilfegesuch genügt in diesem Stadium ohne Nachholung der versäumten Prozesshandlung nicht.[263] Allerdings hat der BGH umgekehrt entschieden, dass die Berufungsbegründung auch dadurch erfolgen kann, dass auf andere Schriftsätze, z.B. solche im Prozesskostenhilfeverfahren, Bezug genommen wird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbegründung gerecht werden. Dafür ist nicht erforderlich, dass innerhalb der Begründungsfrist ausdrücklich auf solche Schriftsätze verwiesen wird, wenn sich eine entsprechende Bezugnahme aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergibt.[264]
Rz. 174
Ist im Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags über die versäumte Prozesshandlung bereits abschließend entschieden, muss das Gericht gleichwohl über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden und nachfolgend über § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, soweit diese im Verfahren erforderlich ist.
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