Rz. 12
Die Beauftragung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht findet typischerweise zwischen Beteiligten statt, die familiär verbunden sind, und wird in der Regel unentgeltlich erbracht. Die Motivation einer unentgeltlichen Beauftragung kann dabei unterschiedlicher Natur sein. Sei es die Erwartung der Eltern, dass die Kinder im Alter ohne entsprechende Vergütung für sie tätig sind, oder sei es die Motivation der Beauftragten, das Vermögen des Auftragsgebers nicht schmälern zu wollen, um irgendwann ein höheres Erbe antreten zu können. Das unentgeltliche Tätigwerden schließt aber nicht den Anspruch auf Ersatz der durch den Auftrag veranlassten Aufwendungen aus. Da das Gesetz in § 670 BGB den Ersatz von Aufwendungen explizit regelt, ist eine Aufnahme des Anspruchs auf Aufwendungsersatz in der Vorsorgevollmacht nicht geboten.
I. Normzweck
Rz. 13
Der Anspruch aus § 670 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Kosten der Ausführung des zu besorgenden Geschäfts oder der Vornahme dazu bestimmter Handlungen von demjenigen, in dessen Interesse sie vorgenommen worden sind, auch zu tragen sind. Der Beauftragte kann nicht nur Ersatz notwendiger, sondern aller Aufwendungen verlangen, wenn er diese nach dem Standpunkt eines verständigen Dritten für erforderlich halten durfte.
II. Voraussetzungen
1. Aufwendungen
Rz. 14
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags, in dessen Folge oder zur Erreichung des Zwecks der Besorgung erbracht hat. Keine Vermögensopfer nach § 670 BGB sind Arbeitszeit, Arbeitskraft sowie entgangene Verdienstmöglichkeiten des Beauftragten.
Freiwillige Vermögensopfer können dem Beauftragten entstehen
2. Auftragsausführung als Zweck
Rz. 15
Nach dem Gesetzeswortlaut müssen die Aufwendungen abseits der Zufallshaftung für einen Schaden zum Zweck der Auftragsausführung geschehen. Objektive Kausalität genügt demnach nicht, vielmehr muss der Beauftragte die Aufwendung auch subjektiv mit finalem Willen zur Erfüllung des Auftrags vornehmen.
3. Erforderlichkeit
Rz. 16
Ausgaben, die mit der Besorgung des Geschäfts "untrennbar" verbunden sind, sog. notwendige Aufwendungen, sind dem Beauftragten nach § 670 BGB ebenfalls zu ersetzen. Dabei ist die Erforderlichkeit nach einem subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen und dann anzunehmen, wenn der Beauftragte (freiwillige) Vermögensopfer erbringt, die nach seinem verständigen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen.
Rz. 17
Muster 21.3: Aufforderungsschreiben Aufwendungsersatz
Muster 21.3: Aufforderungsschreiben Aufwendungsersatz
Sehr geehrter _________________________,
lieber _________________________,
wie vereinbart habe ich für dich vergangene Woche dein Auto von dem Hof des Abschleppunternehmen _________________________ abgeholt. Die Auslösesumme von 300 EUR habe ich für dich vorverauslagt. Da die Verwahrungsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen war, musste ich ein Taxi nehmen. Die Taxifahrt hat 35 EUR gekostet. Die Belege habe ich beigefügt. Bitte erstatte mir den Gesamtbetrag von 335 EUR auf mein Konto bei der _________________________, IBAN _________________________
Dein Auto steht bei mir ebenfalls zur Abholung bereit.
III. Alternative: pauschale Aufwandsentschädigung
Rz. 18
Die Parteien können abweichende Vereinbarungen dahin gehend treffen, dass der Aufwendungsersatz pauschaliert abgegolten wird. Gerade in Hinblick auf die aufwendige Dokumentationsarbeit einer Zeiterfassung kann für alle Beteiligten eine pauschalisierte Form der Entschädigung nützlich und praktikabel sein.
Rz. 19
Muster 21.4: Aufwandspauschale
Muster 21.4: Aufwandspauschale
Der Beauftragte erhält für seine Aufwendungen eine pauschale Aufwandsentschädigung, die monatlich in Höhe von _________________________ EUR abgegolten wird. Der Bevollmächtigte ist zur Entnahme der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen des Auftraggebers berechtigt.