Rz. 73

Zur Konfliktvermeidung zwischen Testamentsvollstrecker und überschuldetem Erben ist die Person des Testamentsvollstreckers besonders vorsichtig auszuwählen. Anderenfalls kann der beschränkte Erbe sich "entmündigt" fühlen. Die Wahl des Testamentsvollstreckers sollte daher auf eine Person fallen, die auch das Vertrauen des überschuldeten Erben genießt. Darüber hinaus kann der mit der Testamentsvollstreckung belastete Erbe ermächtigt werden, selber einen Testamentsvollstrecker auszuwählen (Gedanke aus § 2065 BGB).[188] Auch ist eine letztwillige Verfügung denkbar, wonach ein ernannter Testamentsvollstrecker auf Antrag des Erben zu entlassen ist. Gleichzeitig muss in diesem Fall der Erbe verpflichtet werden, einen rechtlich geeigneten Amtsnachfolger vorzuschlagen, den das Nachlassgericht dann ernennen muss.

[188] Litzenburger, ZEV 2009, 278, 279.

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