Rz. 60

Nach § 16 Nr. 10 Buchst. a) RVG zählen mehrere Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz einerseits und mehrere Erinnerungsverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren andererseits als eine Angelegenheit. Hier wiederum gilt Folgendes:[21]

Mehrere Erinnerungen gegen den Kostenansatz. Mehrere Erinnerungen gegen dieselbe Kostenrechnung zählen als eine einzige Angelegenheit. Dies gilt sowohl dann, wenn von derselben Partei mehrere Erinnerungen eingelegt werden, als auch dann, wenn wechselseitig von verschiedenen Parteien Erinnerungen eingelegt werden. Werden dagegen mehrere Erinnerungen gegen verschiedene Kostenrechnungen geführt, dann handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten.
Mehrere Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung. Darüber hinaus werden mehrere Erinnerungen in der Kostenfestsetzung zusammengefasst. Auch hier ist allerdings wiederum zu differenzieren:

Werden gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss mehrere Erinnerungsverfahren geführt, handelt es sich stets nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Die Gebühren entstehen nur einmal, allerdings aus den nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Werten.

Gleiches gilt, wenn gegen den auf die Erinnerung ergangenen Abhilfebeschluss des Rechtspflegers erneut Erinnerung eingelegt wird, Verfahrensgegenstand bleibt auch dann die ursprüngliche Festsetzung, jetzt in der Fassung der Abhilfeentscheidung.

Werden dagegen mehrere Erinnerungen in der Kostenfestsetzung gegen verschiedene Kostenfestsetzungsbeschlüsse geführt, dann handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten.
Verschiedene Angelegenheiten sind auch dann gegeben, wenn gegen verschiedene Kostenfestsetzungen aus verschiedenen Instanzen gesonderte Erinnerungen geführt werden.
Erinnerungen gegen den Kostenansatz einerseits und die Kostenfestsetzung andererseits. Klargestellt ist, dass Erinnerungen gegen den Kostenansatz einerseits und Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung andererseits nicht als eine Angelegenheit gelten. Dies war nach der BRAGO unklar und umstritten.[22]
[21] Zu Einzelheiten siehe AnwK-RVG/Volpert, Vorbem. 3.5, Nr. 3500 VV Rn 77 ff.
[22] Siehe hierzu ausführlich Hansens, BRAGO, § 61 Rn 17; AnwK-BRAGO/N. Schneider, § 61 Rn 88.

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