Rz. 1

Beschwerde- und Erinnerungsverfahren finden sich in fast sämtlichen Verfahrensordnungen. Hier gelten je nach Verfahren Besonderheiten.

 

Rz. 2

Soweit sich die Vergütung nach Teil 3 VV richtet, gelten grundsätzlich die Nrn. 3500 ff. VV. Allerdings sind hier für einige Beschwerdeverfahren besondere Vorschriften vorgesehen (siehe Rdn 11). Während jedes Beschwerdeverfahren nach Teil 3 VV als besondere Angelegenheit gilt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1 RVG), zählen Erinnerungen nach § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5 RVG grundsätzlich noch zum Rechtszug (Ausnahme: § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG – Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und Erinnerungen gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers).

 

Rz. 3

Erinnerungen und Beschwerden sind aber auch in Verfahren nach den Teilen 4 bis 6 VV vorgesehen. Hier werden diese Tätigkeiten, soweit sie nicht durch die allgemeinen Gebühren bereits abgegolten sind (Vorbem. 4.1 Abs. 2, Vorbem. 5.1 Abs. 1, Vorbem. 6.2 Abs. 1 VV), entweder nach besonderen Gebührentatbeständen oder als Einzeltätigkeit vergütet. Darüber hinaus wird auch in einigen Fällen wiederum auf die Vorschriften des Teils 3 VV verwiesen (Vorbem. 4 Abs. 5, Vorbem. 5 Abs. 4, Vorbem. 6.2 Abs. 3 VV).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?