An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
der Frau _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Beklagten –
wegen: Beseitigung einer Grundschuld
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt, die zu Lasten des Grundstücks _________________________, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, Gemarkung _________________________, BV Nr. _________________________, Flst.Nr. _________________________, Größe: _________________________ in Abt. III Nr. 1 zugunsten der X-Bank eingetragene Grundschuld über _________________________ EUR von diesem Grundstück zu beseitigen.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Die Klägerin macht als Vermächtnisnehmerin gegen den Beklagten Ansprüche aus einem erbvertraglich angeordneten Vermächtnis nach § 2288 BGB geltend.
Der Beklagte ist der Neffe des Herrn _________________________, der am _________________________ in _________________________ gestorben ist (nachfolgend "Erblasser" genannt); die Klägerin war die langjährige Lebensgefährtin des Erblassers, der Beklagte ist dessen Alleinerbe.
Der Erblasser war verwitwet gewesen. Mit seiner vorverstorbenen Ehefrau hatte der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet; die Ehe war kinderlos.
Zwei Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau ist der Erblasser mit der Klägerin eine nichteheliche Partnerschaft eingegangen. Diese Partnerschaft bestand bis zum Tode des Erblassers, also _________________________ Jahre lang. Die Klägerin hat während dieser ganzen Zeit den Erblasser versorgt und ihn auch, nachdem er wegen seines schweren Leidens pflegebedürftig geworden war, gepflegt.
Weil die Klägerin einerseits unversorgt war, der Erblasser ihr andererseits für die von ihr erbrachten Leistungen keine angemessene Entlohnung bezahlen konnte, hat der Erblasser mit der Klägerin einen Erbvertrag geschlossen, wonach sich diese zu Pflegeleistungen verpflichtete und der Erblasser ihr im Gegenzug in erbvertraglich bindender Form sein Einfamilienhaus in _________________________ – das im Klagantrag näher bezeichnete Gebäudegrundstück – vermächtnisweise zugewandt hat.
Der Erbvertrag wurde von Notar _________________________ in _________________________ am _________________________ unter UR-Nr. _________________________ beurkundet; er wurde auf den Tod des Erblassers am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet. Die Klägerin hat das Vermächtnis angenommen. Außer der Vermächtnisanordnung enthält der Erbvertrag keine weiteren Bestimmungen.
Beweis: Je eine beglaubigte Abschrift
a) des Erbvertrags vom _________________________ – Anlage K 1 –
b) des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________ – Anlage K 2 –
Der Beklagte ist der alleinige Erbe des Erblassers.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des Erbscheins des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________ Az. _________________________ – Anlage K 3 –
Nach Ziff. _________________________ des Erbvertrags ist das Grundstück lastenfrei auf die Vermächtnisnehmerin zu übertragen.
Die Klägerin hat nach der Erbvertragseröffnung zu ihrer Überraschung feststellen müssen, dass der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags zu Lasten des ihr vermachten Grundstücks für die X-Bank eine Grundschuld über _________________________ EUR im Grundbuch eintragen ließ.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes _________________________ – Anlage K 4 –
Die Klägerin hat nach § 2288 BGB einen Anspruch darauf, dass diese Belastung beseitigt wird. Ob der Beklagte die Grundschuld löschen lässt oder auf andere Weise beseitigt, bleibt ihm überlassen. Er hat die Beseitigung bisher mit der Begründung abgelehnt, ihm fehlten die finanziellen Mittel für die Ablösung der Grundschuld. Diesen Einwand kann der Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten. Er hat die Alleinerbschaft angenommen und ist damit zur Erfüllung des Vermächtnisses als einer Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) mit dem erbvertraglich begründeten Inhalt verpflichtet.
Erst nach der Beseitigung der Grundschuld wird die Klägerin die Übertragung des Grundstücks auf sie verlangen. Die grundbuchmäßige Abwicklung der Löschung der Grundschuld ist jedoch einfacher, solange noch der Alleinerbe Eigentümer des Grundstücks ist.
Der Klage ist demnach wie beantragt stattzugeben.
Streitw...