Rz. 160

In § 895 ZPO sieht das Gesetz eine vorläufige Sicherung des Berichtigungsanspruchs vor, indem mittels einer Fiktion mit Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung die Eintragung eines Widerspruchs oder der Vormerkung als bewilligt gilt. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils ist nicht erforderlich.[96]

 

Rz. 161

Ist das Urteil nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar – was sehr häufig der Fall sein wird –, so kann der Widerspruch erst nach Nachweis der Leistung der Sicherheit durch den Kläger eingetragen werden.[97] Diese kann im Einzelfall, weil sie nach dem klägerischen Interesse bzw. zur Sicherung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Beklagten aus § 717 Abs. 2 ZPO festzusetzen ist, sehr hoch sein.

 

Rz. 162

Außerdem ist die Eintragung des Widerspruchs auch nur dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung nicht nach §§ 711, 712 ZPO abgewendet, beschränkt oder eingestellt ist. Allerdings kann im Falle der Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils in einer nachfolgenden Instanz aus der bereits durchgeführten Zwangsvollstreckung eine Schadensersatzpflicht nach § 717 Abs. 2, 3 ZPO entstehen.

 

Rz. 163

Nach Rechtskraft des Urteils mit seiner die Berichtigungsbewilligung ersetzenden Wirkung (§ 894 ZPO) ist die Eintragung des Widerspruchs in eine endgültige Eintragung des rechtmäßigen Eigentümers als nunmehr berechtigter Eigentümer im Grundbuch auf Antrag des Gläubigers umzuwandeln, d.h., mit der Eintragung des Klägers als neuer Eigentümer ist der Widerspruch im Grundbuch als gegenstandslos zu löschen.

[96] BGH Rpfleger 1969, 425.
[97] Zöller/Seibel, § 895 ZPO Rn 1.

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