Rz. 103
Unterliegt das betreffende Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so hat ausschließlich der Testamentsvollstrecker das Verfügungsrecht über das Grundstück, §§ 2205, 2211 BGB.
Rz. 104
Verfügt der Testamentsvollstrecker über das Nachlassgrundstück, so hat er seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das vom Nachlassgericht erteilt wird, nachzuweisen (§ 2368 BGB) oder durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der in notarieller Urkunde enthaltenen Einsetzung zum Testamentsvollstrecker und der Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung der betreffenden Verfügung von Todes wegen, § 35 GBO. Wie beim Erbschein ist auch beim Testamentsvollstreckerzeugnis eine Ausfertigung vorzulegen (keine Abschrift). Werden die Nachlassakten beim selben Amtsgericht geführt, so kann auf das dort befindliche Testamentsvollstreckerzeugnis Bezug genommen werden. Seine Stellung als Testamentsvollstrecker kann er außerdem durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses nachweisen, Art. 68, 69, 70 EuErbVO.
Rz. 105
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nicht kraft Gesetzes mit dem Erbfall, sondern erst mit der ausdrücklichen Annahme, § 2202 BGB. Deshalb muss dieser Umstand dem Grundbuchamt gesondert nachgewiesen werden. In der Praxis enthalten die Niederschriften über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen häufig die Erklärung des Testamentsvollstreckers, dass er sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht annehme. Ist eine solche Erklärung in der Eröffnungsniederschrift nicht enthalten, so muss der Testamentsvollstrecker noch eine entsprechende Bestätigung des Nachlassgerichts über die Annahme seines Amtes vorlegen. Der Erbschein selbst reicht zur Legitimation des Testamentsvollstreckers nicht aus, weil auch dort der Name des Testamentsvollstreckers nicht genannt ist, sondern gem. § 352b Abs. 2 FamFG lediglich die Tatsache der Testamentsvollstreckungsanordnung.
(Zum Grundbuchberichtigungsantrag siehe Rdn 5 ff.).
Rz. 106
Nach der Prüfung der ordnungsgemäßen Legitimation des Testamentsvollstreckers hat das Grundbuchamt Antrags- und Bewilligungsberechtigung des Testamentsvollstreckers – im Falle einer Eigentumsumschreibung auch die Auflassungserklärung gem. § 20 GBO – zu prüfen.
Rz. 107
Da der Testamentsvollstrecker grundsätzlich keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen darf (§ 2205 S. 3 BGB), hat das Grundbuchamt die (Voll-)Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers festzustellen. Die Entgeltlichkeit einer Grundstücksverfügung des Testamentsvollstreckers ist deshalb dem Grundbuchamt näher darzulegen. Dabei ist, weil sich Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit aus dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft ergeben, ein Eingehen auf den der Grundstücksverfügung zugrunde liegenden Rechtsgrund erforderlich.
Rz. 108
Hinweis
Der Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung durch Urkunden i.S.d. § 29 GBO ist für die Praxis schwierig, meist sogar unmöglich. Deshalb hat die Rechtsprechung die Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze zugelassen: Wird ein zweiseitiger entgeltlicher Veräußerungsvertrag mit einem Nichterben vorgelegt und erklärt der Testamentsvollstrecker darüber hinaus, es handle sich um eine entgeltliche Verfügung, so ist das Grundbuchamt verpflichtet, den Erwerber als Eigentümer einzutragen, falls ihm nicht Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der behaupteten Entgeltlichkeit bekannt sind.
Rz. 109
Die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung ist keine unentgeltliche Verfügung.
Rz. 110
Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben die Erfüllung eines Vermächtnisses gehört, erstreckt sich auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Vermächtnisnehmer. Ist dieser minderjährig, bedarf es zu dieser Erklärung des Testamentsvollstreckers nicht der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters.
Rz. 111
Hat ein Testamentsvollstrecker volles Verfügungsrecht und ist daneben ein transmortal Bevollmächtigter vorhanden, so hat der Bevollmächtigte nach wie vor umfassende Verfügungsmacht, und die Zustimmung des Testamentsvollstreckers ist nicht erforderlich.