Rz. 78

Nicht selten sind minderjährige Kinder zusammen mit ihrem alleinvertretungsberechtigten Elternteil Mitglied einer Erbengemeinschaft nach dem vorverstorbenen Elternteil. Die Grundbuchberichtigung bereitet insofern keine Schwierigkeiten, als jeder Miterbe für sich, also auch der überlebende Elternteil allein, die Grundbuchberichtigung beantragen kann, weil das Antragsrecht nach § 13 GBO jedem Betroffenen allein zusteht. Aber auch die gesetzliche Vertretung der Kinder durch den überlebenden Elternteil bei der Antragstellung wäre unproblematisch, weil der Antrag nach § 13 GBO eine reine Verfahrenshandlung ist, für die § 181 BGB nicht gilt.

Eine familiengerichtliche Genehmigung ist für eine Grundbuchberichtigung nicht erforderlich, weil der Rechtserwerb kraft Gesetzes eingetreten ist.

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