Rz. 66

Diese sogenannte reine Fortsetzungsklausel findet sich häufig in formularmäßig gestalteten Gesellschaftsverträgen. Sie verhindert die Auflösung und Liquidation der GbR bei Tod eines ihrer Mitglieder und regelt, dass die Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Tritt der Fortsetzungsfall ein, wächst der Anteil des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen den verbliebenen Gesellschaftern an, § 738 BGB (ggf. i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 BGB). Den Erben steht als Ausgleich für den Verlust des Gesellschaftsanteils ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch zu.[36] Dieser ist durch Erstellung einer Ablichtungsbilanz auf den Todestag zu ermitteln. Dabei ist der Verkehrswert für das lebende Unternehmen einschließlich aller stillen Reserven und des Goodwill maßgeblich.[37] Abweichende Berechnungsmethoden werden häufig im Gesellschaftsvertrag im Interesse des Fortbestandes des Unternehmens vereinbart.[38]

 

Rz. 67

Für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Erben mit der Nachhaftungsbegrenzung nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB. Darüber hinaus haben sie gegen die Gesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter nach § 738 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 BGB einen Anspruch auf Freistellung von diesen Verbindlichkeiten. Schließlich können sie von den erbrechtlichen Haftungsbeschränkungen der §§ 1975 ff. BGB Gebrauch machen.

[36] Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft, § 124 HGB, sowie gegen die Gesellschafter, §§ 128, 130 HGB, vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1972 – VZR 8/71, WM 1972, 1400.
[37] Baumbach/Hopt, HGB, § 138 Rn 49, 21.
[38] Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Abfindungsklauseln ist die Gleichbehandlung aller Gesellschafter. Nur bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod kann die Abfindung ganz ausgeschlossen werden, vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1971 – III ZR 91/70, WM 1971, 1338, Reimann, DNotZ1992, 487.

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