Rz. 4

Die für die vermögensverwaltenden Berufsgruppen wichtigsten Formen der Testamentsvollstreckung stellen die Abwicklungs-/Auseinandersetzungsvollstreckung, die Dauervollstreckung sowie die Verwaltungsvollstreckung dar. Daneben gibt es noch die hier offensichtlich nicht einschlägigen Erscheinungsformen der Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB), der Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft mit ihren verschiedenen Unterformen, der Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis (§ 2208 Abs. 1 BGB), der beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung (§ 2208 Abs. 2 BGB) sowie der Testamentsvollstreckung zur Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB).

 

Rz. 5

Entsprechend ihrer Stellung als gesetzlichem Regelfall der Testamentsvollstreckung greifen die Regelungen der Abwicklungsvollstreckung nach §§ 2203, 2204 BGB immer dann, wenn der Erblasser zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers keine anderweitigen Bestimmungen getroffen hat und sich auch aus der Auslegung des Testamentes nichts anderes ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Erblasser in seinem notariellen Testament nicht mehr geregelt als: "Ich ordne Testamentsvollstreckung an". Folglich handelt es sich um eine Abwicklungsvollstreckung.

 

Rz. 6

Zur Nachlassabwicklung gehören insbesondere folgende Aufgaben:

Ausführung der letztwilligen Anordnungen des Erblassers, insbesondere Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen oder Teilungsanordnungen
Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten
Bewirkung der Erbauseinandersetzung unter den Miterben, sofern der Erblasser die Auseinandersetzung nicht nach § 2044 BGB ausgeschlossen hat.

Die Auseinandersetzung ist alsbald zu bewirken. Dabei sind vorrangig die vom Erblasser getroffenen Anordnungen zu berücksichtigen, ersatzweise die gesetzlichen Vorschriften, §§ 2204, 2042, 2046 ff., 2050 ff., 752754, 755 ff. BGB. Empfehlenswert ist zum Schutz des Nachlasses wie auch des Testamentsvollstreckers die Aufnahme einer Anordnung gem. § 2048 S. 2, S. 3 BGB in das Testament, wonach die Auseinandersetzung des Nachlasses nach billigem Ermessen des Testamentsvollstreckers zu erfolgen hat. Der Anspruch der Miterben auf Erbauseinandersetzung richtet sich allein gegen den Testamentsvollstrecker, sofern die Anordnung der Testamentsvollstreckung sich auch hierauf erstreckt. Mit der vollständigen Abwicklung des Nachlasses endet die Abwicklungsvollstreckung automatisch.[2]

[2] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 3 Rn 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge