Rz. 8

Der Beitritt als Nebenintervenient erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes, der die Beitrittserklärung und eine Darlegung des Beitrittsgrundes enthält (§ 70 ZPO). Der Schriftsatz wird beiden Parteien von Amts wegen zugestellt. Widerspricht eine der Parteien dem Beitritt, entscheidet das Gericht durch ein Zwischenurteil über die Zulassung der Nebenintervention. Dieses Zwischenurteil kann durch sofortige Beschwerde, d.h. innerhalb von zwei Wochen, angefochten werden, § 71 ZPO.

Im Verfahren hat der Nebenintervenient keine Parteistellung, er ist vielmehr nur Gehilfe der Partei, der er beigetreten ist. Diese Gehilfenstellung gilt nur ab dem Zeitpunkt des Beitritts. Als Gehilfe kann der Nebenintervenient zwar selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Diese sind aber nur insoweit beachtlich, als sie nicht im Widerspruch stehen zu den Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei, also der Partei, der beigetreten worden ist, § 67 ZPO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge