Rz. 19
Das BAG hat bisher offengelassen, ob die unter den Geltungsbereich des KSchG fallenden Arbeitnehmer bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber die Klagefrist des § 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 KSchG zu beachten haben.[19] Auch hier empfiehlt sich dringend die zumindest vorsorgliche Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist entsprechend §§ 4 S. 1, 13 Abs. 1 KSchG.
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