Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 525
Bei Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ist wie folgt zu unterscheiden: Sie gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG, R 19.5 Abs. 1 LStR). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, wobei gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG eine Pauschalierung mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % in Betracht kommt (vgl. 19.5 Abs. 6 LStR, Lademann/Wermelskirchen, EStG § 40 Rn 12). Auch virtuelle Veranstaltungen können als Betriebsveranstaltung eingestuft werden.
Rz. 526
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben, z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht, auch virtuell, es sei denn die Veranstaltung ist nur für einen beschränkten Kreis von Teilnehmern von Interesse (vgl. R 19.5 Abs. 2 LStR mit Beispielen). Voraussetzung ist, dass sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt (BMF-Schreiben v. 14.10.2015, BStBl I 2015, 832).
Rz. 527
Die Herkömmlichkeit einer Betriebsveranstaltung richtet sich nach deren Häufigkeit, Dauer und besonderer Ausgestaltung. Üblich sind Betriebsveranstaltungen, wenn sie nicht häufiger als zweimal im Jahr stattfinden (vgl. im Einzelnen R 19.5 Abs. 3 LStR). Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an.
Rz. 528
Zur Üblichkeit der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erfolgenden Zuwendungen vgl. R 19.5 Abs. 4 LStR. Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich USt für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110,00 EUR je Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen (vgl. R 19.5 Abs. 4 S. 2 LStR). Eine Ausnahme stellen die Reisekosten zur Betriebsveranstaltung dar, wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt (BMF-Schreiben v. 14.10.2015, BStBl I 2015, 832). Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG kommt eine Pauschalierung mit einem Pauschalsatz von 25 % in Betracht (vgl. R 19.5 Abs. 6 S. 3 LStR). Seit 2015 ist der Betrag von 110,00 EUR keine Freigrenze, sondern ein Freibetrag, der bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gewährt wird (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), zu Zweifelsfragen zu Betriebsveranstaltungen: BMF-Schreiben v. 7.12.2016, IV C 5-S2332/15/10001. Die Kosten für Begleitpersonen sind auf den dem Arbeitnehmer zustehenden 110 EUR Freibetrag anzurechnen (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832).
Rz. 529
Zu den Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung zählen:
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Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer; unabhängig davon, ob sie einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um Kosten handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. |
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere:
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Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, wie bisher. |
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Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten; Reisekosten liegen hingegen ausnahmsweise vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Mitarbeiter obliegt. Steuerfreie Reisekosten-Erstattungen durch den Arbeitgeber sind zulässig. |
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Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft. |
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Geschenke; Sachgeschenke anlässlich von Betriebsveranstaltungen konnten nach der bis 2014 geltenden Rechtslage nur bis zur Höhe von 40 EUR im Rahmen der Freigrenze lohnsteuerfrei gewährt werden. Ab 2015 sind Geschenke (und auch Verlosungsgewinne) ohne Höchstgrenze und von beliebigem Wert in die Berechnung des Freibetrags einzubeziehen. Ist der Freibetrag überstiegen, können die Vorteile insoweit mit 25 % pauschal besteuert werden. Das Geschenk muss aber unverändert aus Anlass der Betriebsveranstaltung erfolgen und dabei den Charakter eines typischen Bestandteils der Betriebsfeier aufweisen. |
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Zuwendungen an Begleitpersonen des Mitarbeiters: Nach der Rechtsprechung zur vorherigen Rechtslage (BFH v. 6.5.2013 – VI R 7/11) sollten diese Vorteile unberücksichtigt bleiben. Ab 2015 sind sie in die Berechnung einzubeziehen. |
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Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. für Räume, Beleuchtu... |