Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1057
Der Arbeitnehmer unterliegt mit seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit der ESt (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Als Vorauszahlungssteuer wird sie bei der jeweiligen Lohnzahlung im Wege des Lohnsteuerabzugsverfahrens erhoben (vgl. Rdn 1066 ff.). Im Lohnsteuerabzugsverfahren muss der Arbeitgeber die Steuerberechnungsgrundlagen ermitteln, die Lohnsteuer berechnen, vom Lohn einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Gem. § 51a Abs. 1 EStG gilt dies entsprechend für die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlages sowie ggf. der Kirchensteuer.
Rz. 1058
Wird im Wege des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu viel Lohnsteuer erhoben, z.B. aufgrund schwankenden Lohnes, wird die zu viel erhobene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuerjahresausgleiches oder der Antragsveranlagung zurückerstattet.
Rz. 1059
Obwohl Steuerschuldner der Lohnsteuer der jeweilige Arbeitnehmer ist (Ausnahme: Lohnsteuerpauschalierung), haftet der Arbeitgeber für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer, soweit er zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet ist (sog. Lohnsteuerhaftung, vgl. dazu Rdn 1084 f.).
Rz. 1060
Ausnahmsweise muss der Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten und abführen, wenn eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohnes mit festen oder variablen Steuersätzen erfolgen kann und der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt (vgl. dazu Rdn 1080 ff.).
a) Lohnsteuerabzugsverfahren
Rz. 1061
Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit wird gem. § 38 Abs. 1 EStG die ESt durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, soweit der Arbeitslohn
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entweder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG), d.h. von einem Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder – im Fall einer juristischen Person – seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder – im Fall eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers – eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat (vgl. im Einzelnen R 38.3 LStR) oder |
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von einem ausländischen Verleiher gezahlt wird (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG), der Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein oder |
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vom inländischen Arbeitgeber wirtschaftlich getragen wird bei internationaler Arbeitnehmerentsendung (§ 38 Abs. 1 S. 2 EStG). |
Rz. 1062
Der Lohnsteuer unterliegen sämtliche Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, d.h. laufende und einmalige Bezüge (vgl. R 38.1 Abs. 1 S. 2 LStR), auch Sachbezüge als sonstige Bezüge (vgl. dazu § 39b Abs. 3 EStG).
Rz. 1063
Der Lohnsteuer unterliegt auch der i.R.d. Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn (§ 38 Abs. 1 S. 3 EStG). Dies gilt insb., wenn ein Dritter in die Auszahlung des Arbeitslohnes eingeschaltet ist (vgl. R 38.4 Abs. 1 S.2 und 3 LStR) oder im Fall der Zahlung eines Trinkgelds (vgl. R 38.4 Abs. 2 bis 4 LStR).
Rz. 1064
Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (vgl. § 38 Abs. 2 S. 2 EStG).
Rz. 1065
Zunächst hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer zu berechnen. Gem. § 38a Abs. 4 EStG hat der Arbeitgeber dabei die Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen, wie sie sich aufgrund der Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b EStG), der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e EStG) sowie der Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a EStG) ergeben.
Rz. 1066
Der Arbeitgeber führt den Lohnsteuerabzug anhand der ihm vorliegenden sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale durch. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer werden in sog. Steuerklassen eingereiht.
Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens der ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) durch die Arbeitgeber ist zum 1.11.2012 mit Wirkung zum 1.1.2013 erfolgt (BMF-Schreiben v. 25.7.2013 IV C 5-S. 2363/13/10003). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELStAM anzufordern (BMF-Schreiben v. 19.12.2012, BStBl I, 1258 f.). Nur die Personen, denen der Arbeitnehmer die Berechtigung erteilt hat (Arbeitgeber oder beauftragte Dritte), sind befugt, ELStAM abzurufen und zu verwenden (§ 39e Abs. 4 S. 2 und 6 EStG). ELStAM sind nur für den Lohnsteuerabzug bestimmt (§ 39e Abs. 4 S. 7 und Abs. 5 S. 1 EStG). Folglich dürfen grundsätzlich weder der Arbeitgeber noch der mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs beauftragte Dritte abgerufene ELStAM bzw. Lohnsteuerabzugsmerkmale offenbaren. Dies gilt nicht, soweit eine Weitergabe von (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmalen gesetzlich zugelassen ist oder der Arbeitnehmer einer anderen Verwendung zustimmt (§ 39 Abs. 8 S. 2 EStG, BMF-Schreiben v. 7.8.2013 IV C 5 S. 2363/13/10003, Rn 107). Einzelheiten und Besonderheiten regelt das BMF-Schreiben v. 7.8.2013 (s.o.) für Lohnzahlungszeiträume ab dem Kalenderjahr 2013 bzw. für ab 2013 zugeflossene sons...