Rz. 1283
Nach der Klausel des § 9 MuSchG trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, bei Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter alle erforderlichen Maßnahmen bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes zu treffen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG erforderlich sind. Die Maßnahmen sind nach § 9 Abs. 2 MuSchG so auszugestalten, dass Gefährdungen von Mutter und Kind möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird.
Rz. 1284
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsbedingungen verweist § 10 Abs. 1 MuSchG auf § 5 des Arbeitsschutzgesetzes Für jede Tätigkeit hat der Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitsbedingungen:
▪ | Nr. 1: Die Gefährdung nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen (Gefahrenbeurteilung) und |
▪ | Nr. 2: Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Gefahrenbeurteilung nach Nr. 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere/stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden und/oder eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich sein wird oder eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird |
Rz. 1285
Weitere Gestaltungsregelungen für die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter enthalten § 9 Abs. 3 MuSchG. Danach ist der Frau Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen der Arbeit zu geben sowie geeignete Bedingungen zu schaffen, dass es der Mutter möglich ist, sich hinzulegen, zu setzen und sich auszuruhen. Ein seit der Neufassung des Gesetzes eingerichteter Ausschuss für Mutterschutz veröffentlicht nach § 30 Abs. 4 MuSchG im Gemeinsamen Ministerialblatt Regeln und Erkenntnisse zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Diese hat der Arbeitgeber bei seiner Beurteilung zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 4 S. 2 MuSchG).
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