Rz. 1756

Mit dem Betriebsübergang tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Veräußerer ein, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Der Wechsel des Arbeitgebers durch Betriebsübergang stellt demzufolge kein Ende des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer dar, aufgrund dessen sich der Urlaub gesetzlich (§ 7 Abs. 4 BUrlG) in einen Abgeltungsanspruch ggü. dem Veräußerer umwandelt (BAG v. 18.11.2003 – 9 AZR 95/03, DB 2004, 1267). Der Urlaubsanspruch – die Freistellung von der Arbeitspflicht – kann nur vom jeweiligen Arbeitgeber erfüllt werden, nach einem Betriebsübergang also nicht mehr durch den Veräußerer, sondern nur noch durch den Erwerber, die einander nachfolgenden Betriebsinhaber schulden den Freistellungsanspruch daher zu keiner Zeit als Gesamtschuldner. Erst mit dieser Freistellung entsteht i.Ü. der Anspruch auf Urlaubsentgelt i.S.d. § 11 Abs. 1 BUrlG und wird fällig, § 11 Abs. 2 BUrlG. Aus diesem Grund schuldet der Erwerber das Urlaubsentgelt auch dann, wenn der nach dem Betriebsübergang angetretene Urlaub noch von dem Veräußerer genehmigt wurde (LAG Hessen v. 30.3.1998, NZA-RR 1998, 532).

 

Rz. 1757

Hat sich der Veräußerer vor dem Betriebsübergang zu Unrecht geweigert, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen, ist er in Verzug geraten. Kommt es während der Folgezeit zu einem Betriebsübergang, gerät der Erwerber ebenfalls in Verzug, ohne dass der Arbeitnehmer ihm ggü. erneut den Urlaub geltend machen muss.

 

Rz. 1758

Ein Ausgleich zwischen Veräußerer und Erwerber ist daher letztlich nur denkbar bei dem Anspruch auf Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld, wenn der Betriebsübergang in den Urlaub fällt und einer von beiden die gesamte Urlaubsvergütung gezahlt hat (ErfK/Gallner, BUrlG, § 1 Rn 35).

 

Rz. 1759

Etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Betriebsübergang sind hingegen ausschließlich gegen den Erwerber zu richten.

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