Rz. 984

Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines Geschäftsjubiläums können, wenn im gesamt überwiegenden betrieblichen Interesse, steuerfrei bleiben, wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen erfüllt sind.

 

Rz. 985

Die Zuwendungen sind als sonstige Bezüge (R 39b.2 LStR, § 39b Abs. 3 EStG) steuerpflichtig.

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