Rz. 364

Neben der geringfügigen Beschäftigung aufgrund der monatlichen Entgeltbegrenzung nach Abs. 1 Nr. 1 wird in Abs. 1 Nr. 2 eine geringfügige Beschäftigung auch anerkannt, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage (bis 31.12.2018: zwei Monate oder 50 Arbeitstage), nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (z.B. durch Arbeitslose – keine Berufsmäßigkeit wird angenommen bei Hausfrauen, Schülern und Studenten sowie Rentnern) und das Entgelt aus dieser Beschäftigung 450 EUR im Monat übersteigt. Nicht vorausgesetzt ist, dass die Tätigkeit an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird (BSG v. 24.11.2020 – B 12 KR 34/19 R).

 

Rz. 365

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist gegenwärtig von wesentlich größerer Bedeutung als die Geringfügigkeitsregelung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Zwar hat der Arbeitnehmer in beiden Fällen keine Beiträge zu entrichten, der Arbeitgeber hat bei der Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV allerdings im ungünstigsten Fall 30 % Sozialbeiträge (15 % Renten-, 13 % Krankenversicherungsbeitrag und 2 % Pauschsteuer) abzuführen, im Fall der Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hat er dagegen keine Sozialabgaben zu entrichten.

 

Rz. 366

Der große Vorteil der Fälle der Zeitgeringfügigkeit liegt darin, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Beiträge zu entrichten haben und der Arbeitnehmer mehr verdienen kann als den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag.

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