Rz. 935

Erleidet der Arbeitnehmer einen Personenschaden aufgrund eines vom Arbeitgeber verursachten oder ihm zuzurechnenden Arbeitsunfalls, haftet anstelle des Arbeitgebers der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 104 Abs. 1 SGB VII, es sei denn,

der Arbeitgeber hat den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt oder
gleichermaßen den Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII.
 

Rz. 936

Greifen diese Ausnahmetatbestände nicht ein, erfolgt die Regulierung des Personenschadens wie bereits unter Rdn 916 erörtert über die gesetzliche Unfallversicherung.

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