Rz. 1027

Der Arbeitnehmer ist gem. § 9 Abs. 2 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich den Zeitpunkt des Eintrittes der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und eine etwaige Verlängerung der Maßnahme mitzuteilen (Anzeigepflicht); er ist überdies entsprechend der Norm verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger bzw. eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen (Nachweispflicht). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann den Arbeitnehmer gem. §§ 280 ff. BGB schadensersatzpflichtig machen, der Arbeitgeber ist weiterhin zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt (Küttner/Poeche, Personalbuch, Rehabilitation Rn 6). Dem Arbeitgeber steht gem. § 9 i.V.m. § 7 EFZG ein Leistungsverweigerungsrecht zu, solange der Arbeitnehmer seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist.

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