Rz. 94

Der durch eine sitten- oder wettbewerbswidrige Abwerbung benachteiligte Arbeitgeber kann sowohl Unterlassung als auch Schadensersatz fordern. Insofern kommen Ansprüche auf folgender Grundlage in Betracht:

Anspruch auf Unterlassung nach § 3 UWG, wenn die Abwerbung zum Zweck des Wettbewerbs erfolgt ist und gegen die guten Sitten verstößt; wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden, §§ 935, 940 ZPO, §§ 8, 25 UWG;
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn sich die Abwerbung als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Erfolgt die rechtswidrige Abwerbung durch Dritte, kommt ggf. eine Haftung nach § 831 BGB in Betracht;
Anspruch aus § 826 BGB, wenn dem Betroffenen durch die Abwerbung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ein Schaden zugefügt wird;
im Einzelfall können auch die Straftatbestände der §§ 16 bis 19 UWG vorliegen.

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