Rz. 843

Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers resultiert weiter, dass dieser das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu schützen hat. Eine besondere Konkretisierung erfährt die Fürsorgepflicht gem. § 12 Abs. 1 AGG, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen des Arbeitnehmers aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu treffen (s. § 19 Rdn 21). Auch folgt aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers, dass dieser den Arbeitnehmer vor "Mobbing" zu schützen hat (BAG v. 15.9.2016 – 8 AZR 351/15; s. Mobbing am Arbeitsplatz, Rdn 1177 ff.). Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ist auch das lediglich begrenzte Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung eines Arbeitnehmers (s. § 6 sowie § 18 Rdn 41 ff.) und das Verbot der verdeckten und anlassunabhängigen Videoüberwachung (BAG v. 29.6.2004 – 1 ABR 21/03, NZA 2004, 1278 = DB 2004, 2377). Eine heimliche Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind und die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzige verbliebene Mittel darstellt (BAG v. 21.11.2013 – 2 AZR 797/11, juris). Sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch einen Detektiv wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit mit heimlichen Videoaufnahmen observieren lässt, müssen zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen (BAG v. 19.2.2015 – 8 AZR 1007/13, juris). Ebenso resultiert aus dem Persönlichkeitsrecht das Verbot des heimlichen Mithörens von Telefongesprächen (BAG v. 29.10.1997 – 5 AZR 508/96, NZA 1998, 307 = DB 1998, 371) sowie eine Spind-Durchsuchung heimlich durchzuführen (BAG v. 20.6.2013 – 2 AZR 546/12, juris). Hinsichtlich weiterer Einzelfälle vgl. ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 622 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge