Rz. 9

In einer Abmahnung können auch verschiedene Vertragsverletzungen gerügt oder beanstandet werden. Jede einzelne Pflichtverletzung muss hinreichend konkretisiert werden. Erweist sich auch nur ein Teil der Vorwürfe als unzutreffend, muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben (BAG v. 13.3.1991 – 5 AZR 133/90, NZA 1991, 768 = DB 1991, 1527). Hieraus resultiert, dass dem Arbeitgeber zu raten ist, jedes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers einzeln abzumahnen.

 

Rz. 10

Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, eine neue Abmahnung auszusprechen und diese auf einen Vorwurf zu beschränken oder die unzutreffenden Pflichtverletzungen wegzulassen (BAG v. 13.3.1991– 5 AZR 133/90, NZA 1991, 768 = DB 1991, 1527). Die praktische Bedeutung dieser Möglichkeit dürfte wegen des Zeitablaufes gering sein, wenn der Arbeitgeber erst im Laufe des Prozesses erster oder zweiter Instanz die ursprüngliche Fassung der Abmahnung zurücknimmt und eine neue bessere oder eingeschränkter formulierte Abmahnung ausspricht.

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