Rz. 446

Nach § 84 Abs. 3 BetrVG dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile aus der Einlegung der Beschwerde erwachsen. Unzulässig ist damit jegliche Maßregelung des Arbeitgebers, die mit der Beschwerde zusammenhängt, soweit nicht ausnahmsweise Inhalt und Begleitumstände der Beschwerde eine Kündigung rechtfertigen können (Fitting, BetrVG, § 84 Rn 21).

 

Rz. 447

§ 84 Abs. 3 BetrVG stellt ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar, sodass etwa gegen ihn verstoßende Kündigungen unwirksam sind (BAG v. 11.3.1982 – 2 AZR 798/79). Außerdem ist er Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, sodass ein Verstoß auch Schadensersatzansprüche rechtfertigen kann (Fitting, BetrVG, § 84 Rn 21). Schließlich ist auch § 612a BGB zu beachten, demzufolge der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat.

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