Rz. 200

Im Fall nachgewiesener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gem. § 3 EFZG (Ausnahme von dem Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn").

 

Rz. 201

§ 7 Abs. 1 EFZG räumt dem Arbeitgeber nur das Recht ein, die Entgeltfortzahlung zeitweilig zu verweigern. Danach kann der Arbeitgeber bei Verletzung der Nachweispflicht so lange die Entgeltfortzahlung verweigern, bis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird (BAG v. 23.1.1985, DB 1985, 1400; Schaub, ArbRHB, § 98 VII 1). Dies gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung der ihm obliegenden Nachweispflicht nicht zu vertreten hat.

 

Rz. 202

Die Verletzung der Mitteilungspflichten des § 5 Abs. 2 S. 1 EFZG kann je nach den Umständen des Einzelfalles dazu führen, dass der Beweis für das Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als nicht erbracht anzusehen ist. Teilt aber der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine im Ausland eingetretene Arbeitsunfähigkeit telefonisch mit und fragt der Arbeitgeber nicht nach der Urlaubsanschrift, kann er die Entgeltfortzahlung nicht mit der Begründung verweigern, ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen (BAG v. 19.2.1997, DB 1997, 535 = BB 1997, 524).

 

Rz. 203

Die Versäumung der Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG rechtfertigt nach einschlägiger Abmahnung regelmäßig keine außerordentliche Kündigung (LAG Köln v. 7.1.2008, ArbuR 2008, 276); in Betracht kann aber eine ordentliche Kündigung kommen (im Anschluss an BAG v. 15.1.1986, NZA 1987, 93; LAG Mainz v. 4.4.2007 – 7 Sa 108/07, das entsprechende Pflichtverletzungen in zwei schriftlichen Abmahnungen in die Interessensabwägung einbezog). Die Anzeigepflicht bleibt auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung von 6 Wochen bestehen (Geyer, FA 2011, 36).

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