Rz. 1846

Zunehmend beteiligen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer an den indirekten Weiterbildungskosten. Kursgebühren werden z.T. vom Arbeitnehmer übernommen oder aber die Weiterbildungsmaßnahme findet in der Freizeit des Arbeitnehmers statt. Häufig wird eine Rückzahlungsklausel vereinbart, wonach der Arbeitnehmer die Kosten erstatten muss, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. Derartige Rückzahlungsklauseln sind zulässig, wenn die Bildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil hat und er nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird (vgl. BAG v. 15.9.2009 – 3 AZR 173/08, NZA 2010, 342; BAG v. 14.1.2009 – 3 AZR 900/07, NZA 2009, 666; BAG v. 11.4.2006 – 9 AZR 610/05, NZA 2006, 1042). Grund und Höhe sind im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren in der Rückzahlungsvereinbarung anzugeben (BAG v. 21.8.2012 – 3 AZR 698/10). Zumindest sind Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben, inklusive der genauen und abschließenden Bezeichnung der einzelnen Positionen (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzt (BAG v. 6.8.2013 – 9 AZR 442/12). Es handelt sich üblicherweise um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach den §§ 305 ff. BGB zu beurteilen sind (zu den Voraussetzungen einer wirksamen Rückzahlungsvereinbarung vgl. BAG v. 20.2.1975 – 5 AZR 240/74; zu den Bindungsfristen vgl. BAG v. 5.12.2002 – 6 AZR 539/01, NZA 2003, 559; BAG v. 15.12.1993 – 5 AZR 279/93, NZA 1994, 835).

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