Rz. 1168
Die DEÜV-Meldungen gehören zu den Lohnunterlagen und sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die letzte Betriebsprüfung folgt (§ 28f Abs. 1 SGB IV), d.h. sie sind mindestens ein und längstens fünf Kalenderjahre aufzubewahren.
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