Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1369
Den Beschäftigten trifft bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung eine unverzügliche Anzeige- und ggf. Nachweispflicht gem. § 2 Abs. 1 PflegeZG, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB über die Verhinderung der Arbeitsleistung, deren voraussichtliche Dauer sowie dem Verhinderungsgrund. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des (namentlich benannten) nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der genannten Maßnahmen vorzulegen. Die Art und Ursache der Pflegebedürftigkeit müssen aus dieser Bescheinigung nicht hervorgehen. Eine Pflichtverletzung bei der Anzeige- und Nachweispflicht schlägt nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht durch, kann aber Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen (§ 280 BGB) und diesen nach vorheriger Abmahnung zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen.
Rz. 1370
Während in der Altregelung mit Zugang der Anzeige der Arbeitsverhinderung der Beschäftigte den Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG genoss, legt nun die Neuregelung 2015 fest, dass der Kündigungsschutz auf höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung (§ 5 Abs. 1 PflegeZG) beschränkt wird.
Während der Pflegezeit kann der Erholungsurlaub während der Freistellungsphase für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitszeit um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG).
Rz. 1371
Bei der Beanspruchung von Pflegezeit hat der Beschäftigte die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen (§ 3 Abs. 2 PflegeZG). Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird (Pflegeteilzeit), ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).
Rz. 1372
Der Gesetzeswortlaut schweigt sich über den Zeitpunkt des Vorlageerfordernisses aus. Sinnvoll ist es, vor der Anzeige die Begutachtung des medizinischen Dienstes abzuwarten, der über die Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XI entscheidet. Sind mehrere Angehörige pflegebedürftig (§ 7 Abs. 3 PflegeZG), kann der sechsmonatige Freistellungsanspruch mehrfach vorliegen.