Rz. 872

Nach § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist einem Teilzeitarbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers entspricht. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Entgelt, das dem Verhältnis seiner Arbeitsleistung zu derjenigen eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Entsprechende Sachgründe müssen anderer Art sein und z.B. auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen (BAG v. 25.4.2001, NZA 2002, 1211 = DB 2001, 2150). Stellt der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aufgrund einer individuellen Gehaltsabsprache besser als andere Arbeitnehmer, ergibt sich daraus für Letztere kein Anspruch auf Gleichbehandlung (ErfK/Preis, § 4 TzBfG Rn 25 ff. m.w.N.). Teilzeitbeschäftigte, die in ständiger Wechselschicht tätig sind, haben auch Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage (LAG Bremen v. 29.1.2008 – 1 Sa 138/07, n.rk.).

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