Rz. 1249

Für eigenhändige Mobbinghandlungen des Arbeitgebers oder von Arbeitnehmern besteht des Weiteren eine Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 831 Abs. 1 S. 1 BGB und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach §§ 824, 826 BGB. In Bezug auf die Durchführung der jeweiligen Mobbingverhaltensbestandteile selbst ist Vorsatz erforderlich. Von Mobbing kann nur bei einer feindlichen Zielrichtung des Täterverhaltens gesprochen werden. Dies setzt das Bewusstsein und das Wollen der Tatverwirklichung voraus. Die Begehung eines Angriffes in Form der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung kann (entgegen Wolmerath, Mobbing im Betrieb, S. 133) der Natur der Sache nach nicht durch Fahrlässigkeit erfüllt werden. Soweit es um den Ersatz von Schäden geht, die durch mobbingbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzungen eingetreten sind, ist bei dem deliktischen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB erforderlich, dass diese Rechtsgutverletzungen vom Verschulden des Mobbingtäters umfasst sind. Insoweit reicht die fahrlässige Verursachung eines Körper- oder Gesundheitsschadens durch den Mobbingtäter aus. Es kommt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes daher nur darauf an, ob diese Rechtsgutverletzungen für den Mobbingtäter bei Einhaltung des verkehrsüblichen Sorgfaltsmaßstabes vorhersehbar und vermeidbar waren.

 

Rz. 1250

Eine Ersatzpflicht für Schäden, die Verrichtungsgehilfen dem Gemobbtem zugefügt haben tritt nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ein, wenn der Arbeitgeber die Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat. Der Arbeitgeber kann sich mithin exkulpieren.

 

Rz. 1251

Eigenhändige Mobbinghandlungen begeht auch derjenige, der undolos handelnde Personen als Tatwerkzeug einsetzt. Liegt eine durch mehrere Personen erfolgende Tatbegehung einer als Mobbing zu bezeichnenden systematischen Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzung vor, dann können diese Personen nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB jede für sich oder nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner auf Ersatz des durch das Mobbing entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden. Erforderlich ist ein zumindest bedingt vorsätzliches Zusammenwirken mit dem Willen, die schadensstiftende Handlung als eigene Tat gemeinschaftlich mit anderen zu verwirklichen. Dabei braucht der Mittäter nicht jede einzelne Handlung des anderen zu kennen, vielmehr genügt es, wenn er ohne Weiteres alles in Kauf nimmt, was der andere tut, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Ist ein vorsätzliches Zusammenwirken hinsichtlich der systematischen Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung festzustellen, dann ist die darüber hinausgehende Rechtsgutverletzung der Gesundheit des Opfers von jedem der Täter i.d.R. zumindest auch fahrlässig verschuldet. Auf Umfang und Art des objektiven Tatbeitrages kommt es nicht an. Es ist auch gleichgültig, wie viel der einzelne Mittäter zu dem Schaden beigetragen hat. Insb. bedarf es keiner physischen Tatmitwirkung. Eine intellektuelle, geistig bestimmende oder den Täter ermunternde Tätigkeit ist ausreichend (BGH v. 29.5.1990, NJW 1990, 2553, 2554 und BGH v. 24.1.1984, NJW 1984, 1226, 1229; MüKo/Stein, Bd. 5, § 830 BGB Rn 8). Mittäterschaftliche Mobbinghandlungen begeht deshalb auch derjenige, der das Mobbinghandeln anderer Personen aus dem Hintergrund lenkt.

 

Rz. 1252

Anstifter und Gehilfen stehen nach § 830 Abs. 2 BGB Mittätern gleich. Mobbinganstifter ist, wer vorsätzlich (d.h. mit dem auf die Bestimmung des Täters zur Tat und der Tatausführung durch den Täter) einen anderen zu vorsätzlich begangenem Mobbing bestimmt. Mobbinggehilfe ist, wer vorsätzlich (d.h. mit dem Willen, durch seinen Beitrag die fremde Tat zu unterstützen oder zu fördern) einen anderen zu vorsätzlich begangenem Mobbing Hilfe leistet (nähere Einzelheiten bei MüKo/Stein, Bd. 5, § 830 BGB Rn 14 ff.). Der gerade bei gemeinschaftlichem Mobbing zum Tragen kommende Zweck der Regelung des § 830 BGB ist es, dem Geschädigten den nicht möglichen Nachweis der Ursächlichkeit jedes einzelnen Teilnehmers zu ersparen (BGH v. 11.1.1994, NJW 1994, 932, 934; MüKo/Stein, Bd. 5, § 830 BGB Rn 3).

 

Rz. 1253

Wenn es sich bei dem Arbeitgeber nicht um eine natürliche Person handelt oder dies zwar der Fall ist, er aber selbst als Täter, Anstifter oder Gehilfe an dem Mobbing nicht beteiligt war, kommt eine deliktische Haftung wegen Verletzung eigener Organisations- und Schutzpflichten in Betracht. Solche Pflichten bestehen unabhängig von dem Vorliegen einer vertraglichen (§ 311 Abs. 1 BGB) oder quasivertraglichen (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB) Beziehung aus der ggü. jedermann bestehenden Verkehrspflicht eines Geschäftsherrn, seinen Betrieb so zu organisieren, dass durch das Tätigwerden der von ihm beschäftigten Personen die Gefahr der Schädigung Dritter nicht erhöht wird (MüKo/Stein, Bd. 5 § 831 BGB Rn 1). Hat der Arbeitgeber gegen seine Organisations- und Schutzpflichten im Hinblick auf die Verhinderung oder Unterbindung von Mobbing verstoßen, liegt ein Delikt der Verkehrspflichtverletzun...

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