Rz. 954

Führt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, kommt ein Schadensersatzanspruch z.B. wegen der entgangenen Vergütung wegen Auflösungsverschuldens nach § 628 Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn das vertragswidrige Verhalten die Intensität eines "wichtigen Grundes" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB hat und die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB nicht verfehlt wird (BAG v. 22.6.1989, NZA 1990, 106 = DB 1990, 433). Nicht erforderlich ist es hingegen, dass das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich durch fristlose Kündigung beendet wird.

 

Rz. 955

Hat der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit zu vertreten, z.B. weil er nicht ausbildet, haftet er nach § 23 Abs. 1 BBiG für den Schaden, der dem Auszubildenden dadurch entsteht, dass er Aufwendungen für die Begründung eines neuen Ausbildungsverhältnisses und Mehrkosten für die Ausbildung an einem anderen Ort hat (BAG v. 11.8.1987 zu § 16 BBiG a.F., DB 1988, 919 = NZA 1988, 93). Der Schadensersatzanspruch setzt nicht die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses voraus. Es genügt, wenn sich eine Vertragspartei nach Ablauf der Probezeit endgültig vom Berufsausbildungsverhältnis löst, indem sie ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis dauerhaft nicht mehr erfüllt (BAG v. 17.7.2007, DB 2008, 709). Nach § 23 Abs. 2 BBiG erlischt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. Maßgebend für den Beginn der Ausschlussfrist ist das vertragsgemäße rechtliche Ende des Berufsausbildungsverhältnisses (BAG v. 17.7.2007, DB 2008, 709).

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